Planungsdokumente: FIKTIVES DEMOVERFAHREN Bauleitplanung Grünoase Stadtmitte (bitte nicht ändern)
Begründung
1.1. Aufstellungsbeschluss und Verfahren
Der Planungs- und Umweltausschuss der Stadt Herzogenaurach hat in seiner Sitzung vom 21. November 2022 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Berufsschule“ – 1. Änderung, nach § 13a BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 1. Dezember 2022 nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 13a Abs. 3 BauGB zu den allgemeinen Zielen und Zwecken sowie den wesentlichen Auswirkungen der Planung erfolgte in der Zeit vom 2. bis 19. Dezember 2022. ERGEBNIS DER BETEILIGUNG und TÖBS Näheres zum Verfahrensablauf, zu den Abwägungsergebnissen und vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der parallel stattgefundenen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange können dem Punkt 8.1 „Verfahrensablauf“ entnommen werden.
Gemäß § 13a BauGB „Bebauungspläne der Innenentwicklung“ wird das beschleunigte Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB angewendet.
Folgende Voraussetzungen für die Anwendung des § 13a BauGB sind erfüllt:
- es handelt sich um ein Vorhaben der Innenentwicklung,
- die zulässige Grundfläche beträgt weniger als 20.000 m²,
- es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen,
- es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass FFH- oder europäische Vogelschutzgebiete beeinträchtigt werden,
- darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b) BauGB genannten Schutzgüter.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 13 Abs. 3 BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. § 4c BauGB ist nicht anzuwenden. Unabhängig hiervon ist der Belangekatalog des § 1 Abs. 6 BauGB und damit auch die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 BauGB zu ermitteln, inhaltlich zu prüfen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Aussagen hierzu erfolgen in Kapitel 7 dieser Begründung.
1.2. Ziel und Zweck der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Berufsschule“ - 1. Änderung, nach § 13a BauGB sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine erweiterte Nutzung der Einrichtungen der Berufsschule einschließlich der vorhandenen Sportanlagen geschaffen werden.
Bei dem Änderungsplan handelt es sich um eine Teilfläche aus dem Ursprungsbebauungsplan Nr. 40 „Berufsschule“, der am 18. März 03.1982 rechtswirksam geworden ist.
Der Geltungsbereich dieses Plans umfasst – zusätzlich zum Gelände der Berufsschule – die geplante Bebauung entlang der Orionstraße und die westliche Bauzeile der Merkurstraße. Diese Flächen sind als „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO bzw. im Süden als „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO festgesetzt. Abgesehen von 4 Baulücken ist die Bebauung entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes erfolgt und abgeschlossen.
Die Art der baulichen Nutzung für die Einrichtungen der Berufsschule ist im Bebauungsplan Nr. 40 „Berufsschule“ als „Sondergebiet“ (gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO) festgesetzt.
In den textlichen Festsetzungen wird hierzu ausgeführt:
„Im Sondergebiet … ist eine Berufsschule und sämtliche dazugehörige Einrichtungen, einschließlich Sportflächen zulässig“.
Eine planungsrechtliche Beurteilung dieser Festsetzung durch das Landratsamt hat ergeben, dass die Nutzung des Sportplatzes der Berufschule nur im Rahmen der schulischen Nutzung zulässig ist. Eine Mitbenutzung als Vereinssportplatz ist auf Grund der bauplanungsrechtlichen Gegebenheiten zurzeit rechtlich nicht zulässig.eine über die unmittelbar im Zusammenhang mit der Berufsschule stehende Nutzung nicht zulässig ist und die Anlagen daher für außerschulische Nutzungen nicht zur Verfügung stehen.
Dies hat zur Folge, dass auch für die Fortführung der bisherigen Nutzung durch Herzogenauracher Vereine (z.B. Vorbereitung auf das Deutsche Sportabzeichen bzw. Abnahme der Prüfungen) eine Anpassung des aktuellen Planungsrechts erforderlich ist.
Unter dem Gesichtspunkt fehlender bzw. unzureichender alternativer Sportflächen für Herzogenauracher Sportvereine und Schulen soll mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Berufsschule – 1. Änderung, nach § 13a BauGB die planungsrechtliche Zulässigkeit für eine erweiterte Nutzung geschaffen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 40 „Berufsschule“ – 1. Änderung, nach § 13a BauGB umfasst ausschließlich die Fl.Nr. 3580, Gemarkung Herzogenaurach. Es handelt sich um die Grundstücksfläche der staatlichen Berufsschule Herzogenaurach (Grundstückseigentümer: Landkreis Erlangen-Höchstadt).