Planungsdokumente: SB Release 2026.15

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Inhaltsverzeichnis

SB 2026.15 Kapitelbezogene Kategorie

Kampfmittelverdacht

Wie auf allen ehemaligen Trümmerflächen im Hamburger Hafen besteht für das Plangebiet ein genereller Bombenblindgänger-Verdacht. Nach der Verordnung zur Verhütung von Schä- den durch Kampfmittel (Kampfmittel-VO) vom 13. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 557), geän- dert am 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 289), ist die Grundstückseigentümerin bzw. der Grund- stückseigentümer oder die Veranlasserin bzw. der Veranlasser des Eingriffs in den Baugrund verpflichtet, geeignete Maßnahmen vorzunehmen, soweit diese zur Verhinderung von Gefah- ren und Schäden durch Kampfmittel bei der Durchführung der Bauarbeiten erforderlich sind (§ 6 Absatz 2 Kampfmittel-VO).

Hochwasserschutz

Das Gebiet der HafenCity liegt zwischen der Norderelbe und der Hauptdeichlinie der Innen- stadt. Das Plangebiet liegt, wie die Speicherstadt, im Überflutungsbereich der Elbe. Der Maß- stab für das Hochwasserschutzkonzept wird dadurch definiert, dass im Plangebiet HafenCity 10 die gleiche Sicherheit gegen Sturmfluten erreicht wird, wie hinter der Hauptdeichlinie. Das erforderte bis Juli 2013 eine Mindesthöhe der Aufhöhungsflächen von 7,5 m über NHN. Diese Mindesthöhe ergab sich aus dem bis dahin gültigen Bemessungswasserstand (7,3 m über NHN zuzüglich einem Freibord von 20 cm). Seit August 2013 gilt ein neuer Bemessungswas- serstand (8,1 m über NHN zuzüglich einem Freibord von 20 cm). Die Bemessungswasser- stände in Hamburg sind auf Grundlage der Verordnung über öffentliche Hochwasserschutz- anlagen vom 13. Dezember 1977 (HmbGVBl. S. 394), geändert am 3. Februar 1981 (HmbGVBl. S. 28), mindestens alle zehn Jahre zu überprüfen. Veränderungen des aktuell gül- tigen Bemessungswasserstandes sind anzunehmen. Daher wurde bei der zurückliegenden Entwicklung der östlichen HafenCity bereits eine bauliche Reserve berücksichtigt und die neuen Straßen auf einer Höhe von 8,0 m bis 8,3 m über NHN angelegt. Bereits hergestellte Straßen im Plangebiet HafenCity 10 liegen teilweise unter 8 m über NHN. Die Festsetzung der Geländeoberflächen für die Baugebiete erfolgt in Bezug auf die geplanten Straßenhöhen mit 8,0 m über NHN westlich des Lohseparks und am Brooktorhafen/Ericusgraben sowie 8,3 m über NHN östlich des Lohseparks. Im „WA 4“ am Baakenhafen wird eine Geländeoberfläche von 8,6 m über NHN festgesetzt. So wird für alle Neubauten mindestens das neue Schutzni- veau von 8,3 m über NHN realisiert.

Die hochwassergefährdeten Bereiche liegen unter 7,5 m über NHN und sind im Bebauungs- plan entsprechend gekennzeichnet. Mit dieser Kennzeichnung wird zum Ausdruck gebracht, dass diese Flächen nicht dem Sinne des § 11 der Flutschutzverordnung-HafenCity entspre- chen, und auch sonst keine für den Sturmflutschutz erforderlichen Baumerkmale aufweisen, und somit nicht vor Überflutungen geschützt sind.

Anderweitige Nutzungen als Tiefgaragen unterhalb des aktuellen Schutzniveaus sind im Ein- zelfall entlang des Randes der Sockelgeschosse vorstellbar, sofern dies nach der Flutschutz- verordnung-HafenCity zugelassen wird. Diese müssen jedoch ausreichend gegen die Einwir- kungen von Sturmfluten geschützt werden. Zu den dahinter liegenden Räumen des Sockelge- schosses (z. B. Tiefgarage) muss eine wasserdichte geschlossene Wand vorhanden sein. Es wird festgesetzt, dass an den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche zum Zwecke des Hochwasserschutzes soweit erforderlich zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzu- sehen sind (vgl. § 2 Nummer 16).

Zu jeder Phase der gebietsweisen Entwicklung der HafenCity ist eine Anordnung von Feuer- wehrzufahrten erforderlich, durch die auch während der einige Stunden dauernden Sturmflut

eine Zugänglichkeit jedes Einzelgebiets für Rettungsfahrzeuge und Krankentransporte ge- währleistet ist. Über den Straßenzug Überseeallee/Versmannstraße ist das Plangebiet sowohl an den hochwassergeschützten ersten Rettungsweg der HafenCity (Kibbelstegbrücke, Großer Grasbrook, Am Dalmannkai) als auch an die zweite hochwassergeschützte Feuerwehrzufahrt (Oberbaumbrücke, Brooktorkai, Shanghaibrücke, Shanghaiallee) und die dritte hochwasser- geschützte Feuerwehrzufahrt (Versmannstraße, Freihafenelbbrücke) angebunden.

Die zum Zwecke des Hochwasserschutzes vorzusehenden baulichen Maßnahmen für den Hochwasserschutz sind Teil der privaten Baumaßnahmen. In der Regel handelt es dabei um Flutschutzanlagen im Sinne der am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Flutschutzverordnung- HafenCity; solche sind sämtliche Bestandteile eines Grundstückes oder Gebäudes, die nach Maßgabe des § 10 der Flutschutzverordnung dazu erforderlich oder bestimmt sind, dieses und seine Nutzung vor Sturmfluten zu schützen, ohne Hochwasserschutzanlage im Sinne von § 3a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), zu sein. Sie sind somit nicht nach § 55 HWaG planfeststellungs- oder genehmigungsbedürftig. Die Flutschutzverord- nung-HafenCity enthält zudem Regelungen für den Bau sowie den Betrieb und die Unterhal- tung der Flutschutzanlagen; darüber hinaus enthält die Verordnung organisatorische Regelun- gen zum Schutz vor Sturmfluten.

Nur abgrenzbare, in ihrer hauptsächlichen Zweckbestimmung dem Schutz vor Sturmfluten die- nende Maßnahmen sind Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 3a HWaG und damit nach

§ 55 HWaG planfeststellungs- oder plangenehmigungsbedürftig.

Neue Uferlinie am Brooktorhafen und Ericusgraben

Im Zuge der Umsetzung des Bebauungsplans wird die südliche Uferlinie von Brooktorhafen und Ericusgraben neu gestaltet. Die Gebiete „MK 1“ und „MK 11“ ragen mit ihren nördlichen Baufluchten vor die heutige Kaimauer, so dass in Fortführung der Bauflucht des Heinemann- speichers und des Kaispeichers B eine klare Bebauungskante zum Wasser entsteht. Der Was- serkörper wird nur geringfügig verkleinert. Weitere Veränderungen werden auch durch die Herstellung einer festgestellten wasserrechtlichen Ausgleichsmaßnahme in Form einer Röh- richtberme (Ausgleich für Verlust am Grasbrookhafen) am Südufer des Ericusgrabens erfol- gen. Die Fläche für die Ausgleichsmaßnahme ist nachrichtlich in die Planzeichnung übernom- men. Zur optimalen Ausformung dieser Röhrichtberme als auslaufende Böschung des Lohse- parks zum Ericusgraben wird die Ausgleichsfläche zum Ericusgraben gelegt und die Parkan- lage erweitert.

Für die im Brooktorhafen/Ericusgraben geplanten Veränderungen der Uferlinie sind bzw. wa- ren wasserrechtliche Genehmigungsverfahren notwendig.

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