Planungsdokumente: SB Release 2026.15

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SB 2026.15 Kapitelbezogene Kategorie

Oberirdische Bahnanlage

Am östlichen Rand des Plangebiets befindet sich ein Teilstück der auf Grundlage des Plan- feststellungsbeschlusses vom 23. März 2007 (Amtl. Anz. S. 1081) nach § 18 Allgemeines Ei- senbahngesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBl. 1993 I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), zuletzt

geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795, 1816), im Jahr 2008 erneuerten Eisenbahn- überführung Pfeilerbahn einschließlich der östlichen und westlichen Kreuzungsbauwerke zwi- schen Hamburg Hauptbahnhof und Abzweig Veddel. Diese oberirdische Bahnanlage ist nach- richtlich in die Planzeichnung übernommen.

5.6. Immissionsschutz

Lärm

Industrie- und Gewerbelärm (Hafenlärm)

Es werden besondere Regelungen für den Schutz der Nachtruhe der Bewohner im Plangebiet notwendig, da das Plangebiet durch das südlich angrenzende Hafengebiet aufgrund verschie- dener Lärmquellen (z. B. Produktionslärm und Lärm aus dem Containerumschlag) vorbelastet ist. Bewohnerinnen und Bewohner müssen von einer vergleichsweise höheren Lärmbelastung

ausgehen, die mit Blick auf die mit der herausragenden Lage verbundenen städtebaulichen Qualitäten vertretbar ist. Zu den konkreten Lärmbelastungen wird auf die Ziffer 4.2.1.2 des Umweltberichtes verwiesen.

Im Rahmen der Abwägung wurde daher geprüft, in welcher Weise Lärmschutzmaßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen für die künftigen Bewohner auf ein vertretbares Maß zu reduzieren.

Durch Deckelung der industriellen Lärmquellen auf dem Südufer der Norderelbe aufgrund der Hafenplanungsverordnung Kleiner Grasbrook/Steinwerder vom 24. Februar 2004 ist sicherge- stellt, dass am südlichen Gebietsrand der HafenCity ein maximaler Nachtpegel in Höhe von 53 dB(A) zu erwarten ist. Zusätzlich wurde, da die Deckelung zur Einhaltung der nächtlichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht ausreicht, eine Festsetzung aufgenommen die mittels besonderer baulicher Schallschutzmaßnahmen garantiert, dass in Schlafräumen ein Innen- raumpegel von kleiner 30 dB(A) während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) bei teilgeöff- netem Fenster nicht überschritten wird (vgl. § 2 Nummer 5 und siehe auch Ziffer 4.2.1.3).

Verkehrslärm

Die Baufelder entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße werden erheblich durch Ver- kehrslärm belastet. Für die Baufelder, in denen das Wohnen nicht ausgeschlossen worden ist, ist in § 2 Nummer 4 daher festgesetzt: In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße die Schlafräume von Wohnungen zu den vom Verkehrslärm abgewand- ten Gebäudeseiten zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinder- zimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.

Am Straßenzug Überseeallee/Versmannstraße und entlang der Bahntrasse wird das Wohnen unter anderem aufgrund der sehr hohen Lärmbelastung ausgeschlossen.

Zum Schutz der planungsrechtlich zulässigen Wohnungen wird zudem festgesetzt, dass für einen Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Ge- bäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vor- bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzu- stellen ist, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung er- reicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird (vgl. § 2 Nummer 6 und siehe auch Ziffer 4.2.1.3).

Darüber hinaus ist für den gesamten Geltungsbereich durch § 2 Nummer 5 sichergestellt, dass in Schlafräumen auch in Bezug auf den Verkehrslärm Innenraumpegel von kleiner 30 dB(A) nachts bei teilgeöffnetem Fenster erreicht werden (siehe Ziffer 4.2.1.3). Somit ist der Nachweis

der Einhaltung des Innenraumpegels auch unter Berücksichtigung der energetischen Überla- gerung von Verkehrs- und Gewerbelärm zu erbringen.

Für gewerbliche Nutzungen entlang der Shanghaiallee, der Überseeallee, der Versmann- straße, der Koreastraße, der Stockmeyerstraße und den oberirdischen Bahnanlagen ist in § 2 Nummer 7 (siehe auch Ziffer 4.2.1.3) festgesetzt, dass Aufenthaltsräume zunächst möglichst an lärmabgewandte Seiten orientiert werden sollen. Für die Räume, bei denen eine lärmabge- wandte Orientierung nicht möglich ist, ist ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fens- tern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen zu schaffen.

Durch diese Festsetzungen zum Lärmschutz wird die bauordnungsrechtliche Forderung des

§ 18 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung nicht berührt. Danach müssen Gebäude einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz gegen Innen- und Außenlärm haben. Dies gilt in jedem Fall und für alle Gebäudeseiten.

Luftschadstoffe

Da die ermittelten Werte in Größenordnungen liegen, die für die Planung nicht relevant sind, sind keine Festsetzungen notwendig und besondere Gesichtspunkte in der Gesamtabwägung nicht zu berücksichtigen (siehe Ziffer 4.2.1).

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