Planungsdokumente: FIKTIVES DEMOVERFAHREN Bauleitplanung Grünoase Stadtmitte (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung

Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung erfolgt als Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, zur erforderlichen Bestimmtheit wird die Zweckbestimmung „Berufsschule“ ergänzt.

Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung einer Berufsschule und sämtlicher dazugehöriger Einrichtungen, einschließlich Sportflächen zulässig. Die außerschulische Nutzung der Einrichtungen einschließlich der Außensportanlagen z. B. durch Vereinsnutzungdurch Schulen und Vereine wird ebenfalls als zulässig festgesetzt.

Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung leiten sich über den Ursprungsbebauungsplan ab und berücksichtigen im Änderungsplan die Bestandsbebauung.

Bzgl. der ursprünglichen Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse (II + D, zwei Vollgeschosse mit Dachausbau) erfolgt in Anpassung an die Vorgaben der Planzeichenverordnung (PlanZVO) die Angabe in römischen Ziffern. Es ergibt sich für das SO1 eine maximal zulässige III-geschossige Bebauung (zwei Vollgeschosse mit Dachausbau) sowie für die Teilfläche Hausmeisterhaus (SO2) eine zulässige I-geschossige Bebauung (ein Vollgeschoss mit Dachausbau). .

Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der überbaubaren Fläche (Baugrenze) in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.

5.2. Bauweise, überbaubare Flächen

Für das Plangebiet Sondergebiet (Teilfläche SO1) wird eine abweichende – besondere – Bauweise festgesetzt. Hiernach sind innerhalb der überbaubaren Fläche Baukörper mit einer Länge > 50 m zulässig.

Die zulässige überbaubare Grundstücksfläche ist zeichnerisch durch die festgesetzten Baugrenzen bestimmt. Der Verlauf der Baugrenzen berücksichtigt die genehmigte Bestandsbebauung vollständig, für das im Norden des Geltungsbereichs genehmigte Hausmeisterhaus (SO2) wird eine zusätzliche Baugrenze sowie eine ergänzte Nutzungsschablone, die u.a. eine offene Bauweise festsetzt, ergänzt.

5.3. Immissionsschutz

Um die benachbarte Wohnbebauung durch die erweiterten Nutzungsmöglichkeiten zu schützen, wird eine entsprechende Festsetzung zum Immissionsschutz auf dem Planblatt ergänzt. Hiernach wird die zulässige Nutzung der Außensportanlagen auf die Werktage im Zeitraum zwischen 08.00 – 20.00 Uhr beschränkt. Zudem wird festgesetzt, dass die außerschulische Nutzung innerhalb des o.g. Zeitfensters (08:00 bis 20.00 Uhr) auf maximal 4 Stunden pro Tag begrenzt ist. Es dürfen nicht mehr als 2 Sportgruppen gleichzeitig (z.B. Fußballtraining und Leichtathletik) die Außensportanlagen nutzen (s.a. Schalltechnische Untersuchung zum Sportanlagenlärm, Bericht-Nr. 22.13359-b01 vom 25. Oktober 2022 sowie Ergänzende schalltechnische Stellungnahme zu Bericht-Nr.: 22.13359-b01 von 17. November 2022, IBAS Ingenieurgesellschaft mbH, Bayreuth).