5.1. Art und Maß der baulichen Nutzung
Die Festsetzung zur Art der baulichen Nutzung erfolgt als Sondergebiet gem. § 11 Abs. 2 BauNVO, zur erforderlichen Bestimmtheit wird die Zweckbestimmung „Berufsschule“ ergänzt.
Innerhalb dieser Fläche ist die Errichtung einer Berufsschule und sämtlicher dazugehöriger Einrichtungen, einschließlich Sportflächen zulässig. Die außerschulische Nutzung der Einrichtungen einschließlich der Außensportanlagen z. B. durch Vereinsnutzungdurch Schulen und Vereine wird ebenfalls als zulässig festgesetzt.
Die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung leiten sich über den Ursprungsbebauungsplan ab und berücksichtigen im Änderungsplan die Bestandsbebauung.
Bzgl. der ursprünglichen Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse (II + D, zwei Vollgeschosse mit Dachausbau) erfolgt in Anpassung an die Vorgaben der Planzeichenverordnung (PlanZVO) die Angabe in römischen Ziffern. Es ergibt sich für das SO1 eine maximal zulässige III-geschossige Bebauung (zwei Vollgeschosse mit Dachausbau) sowie für die Teilfläche Hausmeisterhaus (SO2) eine zulässige I-geschossige Bebauung (ein Vollgeschoss mit Dachausbau). .
Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ergibt sich aus der überbaubaren Fläche (Baugrenze) in Verbindung mit der Zahl der zulässigen Vollgeschosse.