5.4. Nebenanlagen
Ebenfalls abgeleitet aus der Bestandsbebauung und der vorhandenen Gestaltung des Gesamtareals der staatlichen Berufsschule wird eine Festsetzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen eingefügt. Unter Berücksichtigung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 Abs. 7 BayBO) wird hiernach die Errichtung von Nebenanlagen, die dem Zweck der Hauptnutzung dienen, bis zu einer Gesamtgröße von 25 m² auch außerhalb der Baugrenze zulässig.