Für das Plangebiet werden zur Gliederung und Begrünung der Bauflächen, zur Ausgestaltung der Freiraumsituation und zur Verbesserung des Naturhaushalts und Kleinklimas Vorschriften zur Mindestbegrünung festgesetzt. Diese Festsetzungen eines Mindestbegrünungsanteils tra- gen zur unmittelbaren Verbesserung des Wohn- und Arbeitsplatzumfeldes bei und ermögli- chen eine Begrünung des vegetationsarmen Gebiets sowie eine Aufwertung des Naturhaus- halts und Gestaltung des Landschaftsbildes. Die Begrünung trägt nachhaltig zur Staubbindung und zur klimatischen Verbesserung bei, indem Feuchtigkeit verdunstet und die Aufheizung von Oberflächen gepuffert wird. Auf den mit Tiefgaragen unterbauten Grundstücksflächen in Bau- gebieten soll durch die Festsetzung einer Mindeststärke für den Substrataufbau die Anpflan- zung einer ökologisch und gestalterisch wirksamen Vegetation sichergestellt werden. Zur Re- alisierung einer angemessenen Freiraumgestaltung der überwiegend durch Tiefgaragen un- terbauten gemeinschaftlichen Grün- und Freiflächen in den verdichteten Wohngebieten, z. B. für Dachgärten, erfolgt die Festsetzung einer für den jeweilig anzuwendenden Begrünungs- zweck erforderlichen Mindestüberdeckung.
Blockinnenbereiche und Höfe
Für die Baublöcke der allgemeinen Wohngebiete „WA 1“ bis „WA 4“ gilt die Festsetzung § 2 Nummer 21: „Die nicht überbauten Grundstücksflächen der allgemeinen Wohngebiete sind mit einem Anteil von mindestens 50 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ab- gang ist eine gleichwertige Ersatzpflanzung vorzunehmen.“ Es ist aufgrund der geplanten Wohnnutzungen in den Gebäuden städtebauliches Ziel, grün geprägte Innenhöfe zu entwi- ckeln. Aufgrund der hohen Dichte im Quartier wird angenommen, dass eine möglichst flächige Nutzung und ganzheitliche Wahrnehmbarkeit der Höfe für die Nutzer von Vorteil ist. Die Höfe sollten deshalb möglichst wenig und falls doch zurückhaltend parzelliert werden. Störende bauliche Nebenanlagen sind nicht erwünscht und nur im Einzelfall wie im Fall des Spielpavil- lons im Zusammenhang mit der Kindertagesstätte im allgemeinen Wohngebiet „WA 1“ zulässig (siehe Ziffer 5.10).
Für die Baublöcke der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“ gilt die Festsetzung § 2 Nummer 22:
„Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan- zung vorzunehmen.“ Es ist aufgrund der geplanten Büronutzungen städtebauliches Ziel, grün geprägte Freiflächen mit flächigen Anpflanzungen und Bäumen zu entwickeln, die eine hohe Aufenthaltsqualität und Erholungswirkung für die Beschäftigten schafft, Aufgrund der hohen Dichte im Quartier soll eine möglichst ganzheitliche Erlebbarkeit der Höfe für die Nutzer er- möglicht werden. Die Höfe sollten deshalb möglichst wenig und falls doch zurückhaltend par- zelliert werden.
Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm be- tragen (vgl. § 2 Nummer 25). Der durchwurzelbare Substrataufbau von 50 cm Stärke ermög- licht Sträuchern und Stauden geeignete Wuchsbedingungen. Für Bäume ist der Substratauf- bau von mindestens 80 cm Stärke auf einer Fläche von 16 m² notwendig, um ein Mindestmaß an durchwurzelbaren Boden für die Standsicherheit und Wasserverfügbarkeit sicherzustellen. Mit der Festsetzung werden eine langfristige Entwicklung und eine angemessene Rückhaltung pflanzenverfügbaren Wassers gesichert, um Vegetationsschäden in Trockenperioden zu ver- meiden. Die Mindeststärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus von 50 cm für Stauden und Sträucher und von 80 cm für festgesetzte Baumstandorte auf den nahezu vollständig mit Tief- garagen unterbauten Grundstücksflächen trägt einerseits dem im Masterplan HafenCity dar- gelegten Zielen zur qualitativ hochwertigen Grünausstattung der Quartiere durch differenzierte Substratstärken Rechnung. Andererseits wird dem baulichen Aufwand für die statische Bewäl- tigung der Traglasten auf den Tiefgaragen Rechnung getragen.
Dachbegrünungen
Bei den mit „(H)“ gekennzeichneten Höfen des allgemeinen Wohngebiets „WA 3“ und der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“, die eingeschossig bzw. zweigeschossig überbaut werden, übernehmen die auf dem ersten bzw. zweiten Obergeschoss befindlichen Dachflächen die Funktion der zu schaffenden wohnorientierten Qualitäten für Bewohner als nutzbarer Frei- raum- und Spielfläche („WA 3“) bzw. als Aufenthaltsort für Beschäftige („MK 2“ und „MK 9“). Zielsetzung ist auch dort die Anlage begrünter Höfe mit anspruchsvollerer höherer Vegetation, um die Qualitäten eines gestalteten Spiel- und Wohnumfeldes („WA 3“) bzw. Erholungsfunkti- onen für Beschäftige („MK 2“ und „MK 9“) umsetzen zu können. Daher ist in § 2 Nummer 26 festgesetzt: „Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“, und des allgemeinen Wohngebiets „WA 3“ sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten“.
Für die übrigen Dachflächen der Kerngebiete zwischen Bahnflächen und Lohsepark sowie für das Gemeinschaftshaus ist ebenfalls eine Dachbegrünung herzustellen. In § 2 Nummer 27 ist daher festgesetzt: Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v. H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortangepassten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.
Diese Festsetzung sichert auch auf den Dachflächen auf höheren Geschossen oder auf dem Gebäudeabschluss eine Mindestbegrünung. Bei einer Substrathöhe von mindestens 15 cm kann eine standortangepasste, extensive Begrünung auch zeitweilige sommerliche Trocken- heit schadlos überstehen.
Die Dachbegrünungen tragen zur Wasserrückhaltung, zum verbesserten Kleinklima und Ver- besserung des Naturhaushalts im Planungsraum bei. Mit der Dachbegrünung der Kerngebiete
„MK 9“ bis „MK 11“ entlang der Pfeilerbahn trägt diese Festsetzung auch zur Gestaltung des Landschaftsbildes bei. Der grüne Charakter des Lohseparks wird Merkmal dieses verdichteten Quartiers. Die Dachbegrünung verknüpft sich zudem mit der bereits in den Bebauungsplänen HafenCity 11 und 14 sowie im Bebauungsplanentwurf HafenCity 13 verfolgten Dachbegrü- nungsstrategie der östlichen HafenCity.
In den Baugebieten mit Ausnahme der denkmalgeschützten Bereiche sind Dächer als Flach- dächer oder flachgeneigte Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad auszuführen (vgl. § 2 Nummer 28). Die Festsetzung von Flachdächern soll sicherstellen, dass die Verpflichtung zur Begrünung von Dachflächen (vgl. § 2 Nummern 26 und 27) auch tatsächlich realisiert werden kann und die damit verbundenen Funktionen der Regenrückhaltung, der Stabilisierung des Kleinklimas sowie des Artenschutzes erfüllt sind. Mit der Ausbildung von Flachdächern wird zudem die Möglichkeit geschaffen, den Anteil privater Freiflächen durch die Anlage von Dach- terrassen zu erhöhen. Dachterrassen bieten eine hohe Aufenthaltsqualität und können damit in einem insgesamt dichten, urbanen Quartier zu einer hohen Wohnqualität beitragen.
Für die Dachfläche des Spielpavillons im Innenhof des allgemeinen Wohngebiets „WA 1“ wird außerhalb der Lichtkuppeln eine extensive Dachbegrünung festgesetzt (§ 2 Nummer 3.2 Satz 3). Damit wird gewährleistet, dass sich der Innenhof aus der Blickperspektive der Wohnungen nach wie vor als überwiegend grün gestalteter Innenhof präsentiert.
Begrünung von öffentlich zugänglichen Wegeflächen
Für die öffentlich zugänglichen mit Gehrechten belegten Flächen der Kerngebiete wird zudem eine Mindestbegrünung festgesetzt, um diese als urban geprägte öffentliche Räume ange- nehm durchqueren und mit begrünten Angeboten anlegen und dauerhaft erhalten zu können. In § 2 Nummer 23 ist daher festgesetzt: Die mit festgesetzten Gehrechten belegten Flächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“ sind mit einem Anteil von mindestens 15 v. H. zu begrü- nen. Eine geringfügige Unterschreitung des Begrünungsanteils kann ausnahmsweise zuge- lassen werden. Je 500 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 250 m² ein kleinkro- niger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatz- pflanzung vorzunehmen.
Die festgesetzten Grünanteile gewährleisten eine Mindestbegrünung zur Klimaverbesserung und zur Gestaltung des urban nutzbaren und öffentlich zugänglichen Freiraums im Arbeitsum- feld der Kerngebiete. Die Begrünung trägt nachhaltig zur Staubbindung und zur klimatischen Verbesserung bei, in dem Feuchtigkeit verdunstet und die Aufheizung von Oberflächen gepuf- fert wird. In den Kerngebieten „MK 9“ und „MK 10“ gibt es auf den mit Gehrechten belegten Flächen mit Blick auf Anlieferverkehre und Feuerwehrzufahrten umfangreiche Anforderungen, die dazu führen können, dass die geforderten Begrünungsanteile ggf. unterschritten werden. Eine geringfügige Unterschreitung des Begrünungsanteils kann daher zugelassen werden (vgl. § 2 Nummer 23 Satz 2). Grundsätzlich wird auch hier das Ziel einer qualitätsvollen, mit maximalen Grünanteilen ausgerichteten Freiraumplanung in der Nachbarschaft zum Lohse- park verfolgt.
Die zentralen Bereiche des öffentlichen Parks werden als Bewegungs- und Spielräume gestal- tet. In Höhe des allgemeinen Wohngebiets „WA 3“ wird ein Gemeinschaftshaus durch die Aus- weisung einer Fläche für den besonderen Nutzungszweck in die Parkanlage integriert (siehe Ziffer 5.1.4).
Pflanzqualität
In § 2 Nummer 29 ist festgesetzt: „Für festgesetzte Anpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume oder belaubte Heckenpflanzen zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen; Heckenpflanzen eine Mindesthöhe von 80 cm.“ Die Anpflanzung von standortgerechten Laub- gehölzen mit der vorgesehenen Mindestqualität für Bäume und Hecken soll eine zügige Be- grünung mit einer nachhaltigen, Klima und Bodenstärken angepassten Vegetation sichern.
Straßenbäume
Die am westlichen Rand des Plangebiets verlaufende Hauptverkehrsstraße Shanghaiallee ist gemäß der Verkehrsplanung mit drei Baumreihen, beidseitig und auf dem Mittelstreifen, mit großkronigen Bäumen in einem Abstand von ca. 15 m begrünt. In gleicher Weise wird die
Überseeallee im Süden des Plangebiets mit großkronigen Bäumen begrünt. Für die Anlieger- straßen im Plangebiet sind ebenfalls Straßenbaumpflanzungen vorgesehen bzw. umgesetzt. Es werden geschlossene, grüne Straßenräume mit hohem Grünvolumen entstehen, die die Verkehrsflächen beschatten, der klimatischen Pufferung dienen und die Verkehrsräume in die Bebauung einbinden.
Mit den Baumpflanzungen wird ein positiver Beitrag für den Naturhaushalt und den Arten- schutz bewirkt.