Planungsdokumente: SB Release 2026.15

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Inhaltsverzeichnis

SB 2026.15 Kapitelbezogene Kategorie

Schutzgut Boden

Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustands

Der natürlich gewachsene Boden (grundwassernahe Marschböden) ist durch eine mehrere Meter hohe Aufschüttung des Geländes bedeckt. Es handelt sich dabei um ein Spülfeld. An der Oberfläche stehen durch den Menschen geprägte Stadtböden an.

Unter der sandigen Auffüllung stehen organische Weichschichten (Torf, Mudde, Klei) des Elb- tals in verschiedenen Mächtigkeiten an. Untersuchungen haben ergeben, dass in diesen or- ganischen Weichschichten Bodengase (Methan und Kohlendioxid) in hohen Konzentrationen auftreten, die Explosions- und Erstickungsgefahren hervorrufen können. Im südlichen Teil des Plangebiets (angrenzend zum Baakenhafen) zeigt sich insgesamt nur ein schwaches Gasbil-

dungspotential. Erst weiter nördlich sind zum Teil stark erhöhte Methankonzentrationen nach- gewiesen worden. Neben Methan wurde bei einigen Sondierungen zudem Kohlendioxid in hö- heren Konzentrationen nachgewiesen.

Der Boden im Plangebiet ist aufgrund der ehemaligen industriellen Nutzung anthropogen ge- prägt und weist einen sehr hohen Versiegelungsgrad auf. Die weit überwiegende Versiegelung und Verdichtung der Böden behindern den Gasaustausch sowie die Einsickerung von Nieder- schlägen und schränkt damit die biologischen und physikalischen Funktionen des Bodens weitgehend ein.

Ausgenommen hiervon ist der bestehende Lohsepark, der mit offenen Oberböden wichtige Bodenfunktionen im Plangebiet übernimmt.

Das Plangebiet ist Teil eines Altspülfeldes, welches hinsichtlich der Gefährdungspfade Boden- Mensch und Boden-Grundwasser in 2003/2004 im Rahmen des Projektes Altspülfelder Ham- burg-Mitte bearbeitet wurde; Handlungsbedarf wurde nicht festgestellt (d.h. eine Gefährdung lag nicht vor). Schlick im Untergrund kann auftreten und ist hinsichtlich der Bodengasproble- matik von Bedeutung.

Darüber hinaus befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebiets ein Teil einer Altlastver- dachtsfläche (Herstellung von Holzschutz und Bautenschutzmittel). Diese befindet sich aller- dings im Bereich der bereits neu hergestellten Shanghaiallee. Es kann davon ausgegangen werden, dass mögliche Verunreinigungen mit dem Bau der Shanghaiallee entfernt worden sind.

An der Shanghaiallee zwischen Koreastraße und Steinschanze befindet sich eine altlastver- dächtige Fläche (Verarbeitung von Gummi, Kunststoffen, Asbest) deren Beprobungen bei den Parametern PAK, MKW und Cyanid keine Auffälligkeiten ergab.

Innerhalb des Plangebiets befinden sich große Teile der Altlastverdachtsfläche des ehemali- gen Hannoverschen Bahnhofs (Güterbahnhof, Bahnbetriebswerk). Erhöhte Schadstoffverun- reinigungen treten überwiegend örtlich in den künstlichen Auffüllungshorizonten auf und ste- hen nur zum Teil mit der jeweiligen (ehemaligen) Flächennutzung im Zusammenhang. Bei den Schadstoffen handelt es sich vor allem um PAK und Schwermetalle. In den meisten Fällen sind tiefere Bodenschichten von Verunreinigungen nicht betroffen. Aus Sicht des Wirkungs- pfades Boden-Mensch werden die Prüfwerte der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord- nung (BBodSchV) für Wohngebiete überschritten.

Im Bereich zwischen Stockmeyerstraße und Ericusgraben wurden erhöhte Benzo(a)pyren- so- wie Bleikonzentrationen festgestellt.

Für die Flächen besteht Verdacht auf Bombenblindgänger.

Entwicklung des Umweltzustands bei Durchführung der Planung

In den Boden wurde mit der neuen Bebauung entlang der Shanghaiallee bereits eingegriffen. Mit der Ausweitung der Bebauung entlang der Pfeilerbahn wird sich der Versiegelungsgrad innerhalb des Plangebiets nicht erhöhen. Die festgestellten Bodengase aus den natürlichen Weichschichten können bis in die oberflächennahen Bodenschichten aufsteigen und sich ins- besondere unter versiegelten bzw. bebauten Flächen anreichern.

Aufgrund der Schadstoffbelastungen besteht für sensible Nutzungen wie Wohngebiete, Parks inklusive Kinderspielplätzen ein Konflikt bzgl. des Wirkpfades Boden-Mensch.

Maßnahmen zu Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich / Festsetzungen

Aufgrund der teilweise bereits erfolgten sturmflutsicheren Aufhöhung des gesamten Plange- biets wurde der Wirkpfad Boden-Mensch wirksam unterbunden. Dies gilt auch für die wesent- lichen Flächen der Parkanlage. Diese Fläche wurde im Mittel um 1 m mit vegetationsfähigem unbelastetem Boden aufgeschüttet, um günstige Freiraumbezüge zum Umfeld und die Ent- wässerung des in einer Mulde liegenden Parks zu erzielen. Da die Parkanlage im Mittel um ca. 1 m, im Bereich der zukünftigen Bastionen um 2 m, mit unbelastetem Boden von ca. 5,5 m über NHN auf ca. 6,5 m über NHN, bzw. 7,5 m über NHN aufgehöht wurde, sind keine Belastungspfade zwischen sensiblen Nutzungen und belasteten Böden zu erwarten. Einzelne Flächen wie Lohseplatz und Gedenkbereich verblieben auf dem ursprünglichen Niveau, wer- den aber aufgrund der zu erwartenden kulturellen und gedenkenden Nutzungen ohne direkten Kontakt zum Boden unkritisch bewertet.

Auf den nicht überbauten Grundstücksflächen sollen soweit wie möglich vegetationsfähige Oberböden aufgebracht werden, um die Voraussetzungen für eine Begrünung und wesentli- che Bodenfunktionen, wie Wasserrückhaltung, Verdunstung und Bodenleben zu schaffen. Diese Zielsetzung wird differenziert auf die jeweiligen Anforderungen der Baufelder zuge- schnitten und durch folgende Festsetzungen gewährleistet:

Tiefgaragen sind in den zu begrünenden Bereichen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen. Für Baumpflanzungen muss auf einer Fläche von 16 m2 je Baum die Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 80 cm be- tragen (vgl. § 2 Nummer 25).

Auf den mit „(H)“ bezeichneten Flächen der Kerngebiete „MK 2“ und „MK 9“, und des allge- meinen Wohngebiets „WA 3“ sind Dachflächen zu mindestens 40 v. H. mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mit Stauden und Sträuchern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten (vgl. § 2 Nummer 26).

Die übrigen Dachflächen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ sowie die Dachflächen des Gemeinschaftshauses auf der Fläche für den besonderen Nutzungszweck sind mit Ausnahme

der gemäß Nummer 10 zulässigen Anlagen und technischen Aufbauten zu mindestens 50 v.

H. mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau mit standortange- passten Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten (vgl.

§ 2 Nummer 27).

Die nicht überbauten Grundstücksflächen der Kerngebiete „MK 9“ bis „MK 11“, mit Ausnahme der Flächen mit festgesetzten Gehrechten, sind mit einem Anteil von mindestens 40 v. H. zu begrünen. Je 300 m² ist mindestens ein großkroniger Baum oder je 150 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist eine gleichwertige Ersatzpflan- zung vorzunehmen (vgl. § 2 Nummer 22).

Um Gefahren – insbesondere Explosionsgefahr (Methan) – durch die Bodengase zu vermei- den, sind für Gebäude mit Ausnahme einer südlichen Teilfläche bauliche Sicherungsmaßnah- men zur Verhinderung von Gasansammlungen und Gaseintritten vorzusehen.

Gassicherungsmaßnahmen können folgedermaßen aussehen:

  • eine Sand- bzw. Kiesfilterschicht unterhalb des Gebäudes,
  • eine bis zur Geländeoberkante reichenden vertikalen Drainageschicht entlang der un- terirdischen Gebäudewände zur Ableitung von evtl. anstehenden Gasen,
  • eine gasdichte Abdichtung aller unterirdischen Leitungsdurchführungen,
  • die Vermeidung von gefangenen Räumen unterhalb der Sohlen zur Sicherstellung der Gaswegsamkeit,
  • die Möglichkeiten zur Gasentweichung an der Geländeoberfläche.

Zur Sicherung dieser Maßnahmen wurde die Festsetzung in § 2 Nummer 19 aufgenommen: Auf den gekennzeichneten Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind, sind bauliche Gassicherungsmaßnahmen vorzusehen, die sowohl Gasansamm- lungen unter den baulichen Anlagen und den befestigten Flächen als auch Gaseintritte in die baulichen Anlagen verhindern.

Die betroffenen Flächen deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen (Verunreini- gungen sowie Bodengasbildung) belastet sind, werden gemäß § 9 Absatz 5 Nummer 3 BauGB gekennzeichnet.

Sollten im Rahmen von Bodenbewegungen und -aufschlüssen Hinweise auf Bodenverunrei- nigungen festgestellt werden, ist die zuständige Abteilung des Verbraucherschutzamtes des Bezirksamtes Hamburg-Mitte einzuschalten. Belastetes Bodenmaterial ist entsprechend den abfallrechtlichen Bestimmungen zu behandeln.

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