7.2. Klimaschutz / Schutzgut Klima
Der Klimawandel stellt die Städte und Gemeinden vor neue Herausforderungen. Mit der letzten Novellierung des Baugesetzbuches sind die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung daher in die städtebauliche Planung integriert worden (z.B. § 1 Abs. 5 und § 1a BauGB).
Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sind keine lokalen klimatischen Veränderungen verbunden. Es handelt sich ausschließlich um eine Erweiterung der zulässigen Nutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen. Es erfolgt keine Ausweitung des bestehenden Baurechts. Der festgesetzte Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen auf dem Gelände der Berufsschule dient – neben der Zäsur zur angrenzenden Wohnbebauung – auch zur Vermeidung von Hitzeinseln.
Auf weitere – dem Klimaschutz dienende – Festsetzungen wird im Änderungsplan verzichtet.
Empfehlungen zur Nutzung der Dach- und Fassadenflächen zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Sonnenenergie (zur Warmwasser- und Eigenstromversorgung mit Speicher) mithilfe von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen werden auf dem Planblatt ergänzt.
Sollten im Plangebiet zusätzliche Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen errichtet werden, so wird empfohlen, eine angemessene Anzahl derart zu gestalten, dass sie den Anforderungen als E-Tankstelle für E-Mobilität genügt.