Planungsdokumente: FIKTIVES DEMOVERFAHREN Bauleitplanung Grünoase Stadtmitte (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.2. Klimaschutz / Schutzgut Klima

Der Klimawandel stellt die Städte und Gemeinden vor neue Herausforderungen. Mit der letzten Novellierung des Baugesetzbuches sind die Belange von Klimaschutz und Klimaanpassung daher in die städtebauliche Planung integriert worden (z.B. § 1 Abs. 5 und § 1a BauGB).

Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung sind keine lokalen klimatischen Veränderungen verbunden. Es handelt sich ausschließlich um eine Erweiterung der zulässigen Nutzung vorhandener Anlagen und Einrichtungen. Es erfolgt keine Ausweitung des bestehenden Baurechts. Der festgesetzte Erhalt der vorhandenen Grünstrukturen auf dem Gelände der Berufsschule dient – neben der Zäsur zur angrenzenden Wohnbebauung – auch zur Vermeidung von Hitzeinseln.

Auf weitere – dem Klimaschutz dienende – Festsetzungen wird im Änderungsplan verzichtet.

Empfehlungen zur Nutzung der Dach- und Fassadenflächen zur Strom- und Wärmeerzeugung aus Sonnenenergie (zur Warmwasser- und Eigenstromversorgung mit Speicher) mithilfe von Solarkollektoren und Photovoltaikanlagen werden auf dem Planblatt ergänzt.

Sollten im Plangebiet zusätzliche Kfz- und Fahrrad-Stellplätzen errichtet werden, so wird empfohlen, eine angemessene Anzahl derart zu gestalten, dass sie den Anforderungen als E-Tankstelle für E-Mobilität genügt.

7.3. Luftreinhaltung / Schutzgut Luft

Festsetzungen zur Luftreinhaltung werden aufgrund der Bestandssituation nicht getroffen.

7.4. Bodenschutz / Schutzgut Boden

Im Hinblick auf die Verknappung natürlicher Ressourcen, u. a. auch des Bodens, gilt es mit Grund und Boden sparsam umzugehen. Das Gebot wurde mit § 1 Abs. 5 Satz 3 in das Baugesetzbuch integriert und richtet sich, wie das Ziel, zum Schutz und zur Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen beizutragen, an die Bauleitplanung in den Gemeinden.

Bei künftigen Erschließungs- und Bautätigkeiten ist auf den Schutz des Oberbodens zu achten. Der Oberboden ist so zu schützen, dass er jederzeit zur Anlage von Vegetationsflächen verwendet werden kann. Der Oberboden ist vor Baubeginn abzuschieben und zur Wiederverwendung separat zu lagern.

Bei der Planung und der Ausführung ist aus ökologischen Gründen auf eine möglichst geringe Versiegelung und Befestigung zu achten. Zufahrten, Stauraum- und Stellplatzflächen sowie Privatwege sind in versickerungsfähiger Bauweise zu erstellen (z.B. offenporiges Pflaster, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Schotterrasen). Sämtliches auf befestigten Flächen anfallendes Niederschlagswasser ist zu sammeln und ordnungsgemäß zu beseitigen. Die Beseitigung kann entweder über eine oberflächige Versickerung (gemäß TRENGW) oder durch Einleitung in die Grundstücksentwässerungsanlage erfolgen. Die Ableitung von Oberflächenwasser auf Nachbargrundstücke oder auf öffentlichen Grund ist nicht zulässig.

Alle Flächen auf dem privaten Baugrundstück, die nicht durch Gebäude, Wege, Terrassen, Zufahrten, sonstige Sportanlagen oder Stellplätze in Anspruch genommen werden, sind als Vegetationsflächen anzulegen, d.h. diese Flächen sind mit Rasen- oder Wiesenvegetation anzusäen oder mit Gräsern, Stauden oder Gehölzen zu bepflanzen. Flächenhafte Kies-/Schotter-/Splittschüttungen oder ähnliche Beläge und Bodenabdeckungen sind auf den Vegetationsflächen unzulässig.