Planungsdokumente: FIKTIVES DEMOVERFAHREN Bauleitplanung Grünoase Stadtmitte (bitte nicht ändern)

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Inhaltsverzeichnis

Begründung

7.8. Erhaltungsziele und Schutzzweck der NATURA 2000 Gebiete

Innerhalb sowie im Umfeld des Geltungsbereichs sind keine Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG, Nationalparke nach § 24 BNatSchG, Naturdenkmäler nach § 28 BNatSchG, geschützte Landschaftsbestandteile nach § 29 BNatSchG, sowie keine Gebiete nach der Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie 92/43 EWG und der europäischen Vogelschutzrichtlinie (SPA – Special Protection Area; Richtlinie 79/409/EWG) vorhanden. Aufgrund der Nähe zur vorhandenen Bebauung kann davon ausgegangen werden, dass das Gebiet nicht als Quartier für Tierarten der FFH-RL oder der VRL, sondern lediglich als Nahrungshabitat genutzt wird.

7.9. Umweltbelange und umweltbezogene Auswirkungen

Im Verfahren nach § 13a BauGB wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a BauGB abgesehen.

Unabhängig hiervon sind die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 BauGB und damit auch die Umweltbelange nach § 1 Abs. 6 Nummer 7 BauGB zu ermitteln, inhaltlich zu prüfen und gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Durch die Bebauungsplanänderung wird das bereits bestehende Baurecht im Geltungsbereich nicht erweitert. Die Nutzungsintensivierung der Außensportanlagen durch eine außerschulische Vereinsnutzung hat keine Auswirkungen auf die Umweltbelange, so dass im vorliegenden Fall auf eine detaillierte Aufbereitung der Umweltauswirkungen verzichtet wird.

8. Zusammenfassung und Verfahrensablauf

Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 40 „Berufsschule“ – 1. Änderung, nach § 13a BauGB schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur außerschulischen Nutzung der Einrichtungen der staatlichen Berufsschule. Hiernach soll die Zulässigkeit über den ausschließlichen Schulsport hinausgehend auch auf die Nutzungsmöglichkeit durch Herzogenauracher Sportvereine erweitert werden.

Im Flächennutzungsplan der Stadt Herzogenaurach ist das Plangebiet bereits als „Sondergebiet“ dargestellt, eine Änderung / Berichtigung ist somit nicht erforderlich.

Eine Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes wird durch die Bebauungsplanänderung nicht begründet, das bestehende Baurecht wird nicht erweitert und die Festsetzungen erfolgen in Anlehnung an die Bestandsbebauung. Weitere zeichnerische / textliche Festsetzungen und Hinweise betreffen Aussagen zum Umweltschutz hier insbesondere den Immissions-/ Klima- und Bodenschutz.

Festsetzungen zur Grünordnung (Pflanzerhalt) und der Verweis auf die Pflanz- und Artenliste der Stadt Herzogenaurach bei Neu- / Ersatzpflanzungen betreffen ergänzend die Belange des Umweltschutzes.

Durch den erweiterten Nutzerkreis sind keine negativen Auswirkungen auf die umgebende Bestandsbebauung zu erwarten. Ausschließlich der Umweltschutzbelang „Lärmschutz“ ist eingehend zu betrachten. Die hierbei prognostizierten Beurteilungspegel an den Immissionsorten berechnen sich auf der Grundlage eines typischen Trainingsablaufs einer Fußballmannschaft (Kinder bis 12 Jahre) und einer Leichtathletikgruppe (Erwachsene und Kinder) im Training bzw. zur Prüfungsabnahme „Sportabzeichen“.

Die Aufstellung des Änderungsplanes erfolgt nach gerechter Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Während bei einer ausschließlichen Nutzung der Sportanlaalgen durch Schülerinnen und Schüler der Berufsschule der Rasen- und Allwetterplatz inkl. der Leichtathletikeinrichtungen nachweislich über viele Stunde in der Woche ungenutzt ist, suchen städtische Vereine dringend Sportflächen, die der Ausübung des Vereinssports dienen können.

Ziel des Bauleitplanes muss es also sein, die angrenzende Wohnbevölkerung ausreichend vor Lärm zu schützen und gleichzeitig den Belangen des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung entsprechen zu können.

Im Ergebnis der durchgeführten Berechnungen wird nachgewiesen, dass sich unter Berücksichtigung des stattfindenden Schulsports eine erweiterte Nutzung mit einer allgemeinen Sportausübung verträglich in die Gesamt-Sportlärmsituation am Standort einfügt und dass die Vorgaben der Sportanlagenlärmschutzverordnung sicher eingehalten werden können. Die Nutzung der Außensportanlage wird auf die Werktage im Zeitraum 08.00 – 20.00 Uhr beschränkt, so dass ein ausreichender Schutz der im Einwirkungsbereich der Sportanlagen lebenden Wohnbevölkerung gewährleistet ist.