Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich / Festsetzungen
Lärmschutz
2 Die Grenz- bzw. Zielwerte der 39. BImSchV wurden mit dem Ziel der Vermeidung, Verhütung oder Verringerung schädlicher Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit bzw. für das immissionsschutzrechtliche Genehmi- gungsverfahren entwickelt. Im Rahmen der Bebauungsplanung definieren die Grenz- oder Zielwerte des Immis- sionsschutzrechtes den aktuellen Stand der Debatte des Gesundheitsschutzes. Insofern korrespondieren diese Vorgaben direkt mit den gesunden „Wohn- und Arbeitsverhältnissen“ des § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB. Die Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind immer dann als „gesund“ anzunehmen, wenn die Einhaltung der immissions- schutzrechtlichen Grenz- oder Zielwerte gewährleistet ist.
Aufgrund der hohen verkehrsbedingten Lärmbelastung wurde für die Kerngebietsflächen im Kreuzungsbereich Shanghaiallee/Überseeallee bzw. entlang der Versmannstraße eine Wohn- nutzung planungsrechtlich ausgeschlossen (vgl. § 2 Nummer 2.3). In den übrigen Teilen der Kerngebiete ist das Wohnen entweder allgemein oder ausnahmsweise zulässig.
Hinsichtlich der Überschreitung der Richtwerte der TA Lärm für Wohngebiete bzw. Kernge- biete in der Nacht, wurde im Rahmen der Abwägung geprüft, in welcher Weise Lärmschutz- maßnahmen getroffen werden müssen, um Belastungen für die künftigen Bewohner auf ein vertretbares Maß zu reduzieren. Hierbei war zu berücksichtigen, dass nach § 50 Bundes-Im- missionsschutzgesetz (BImSchG) bei raumbedeutsamen Planungen schädliche Umweltein- wirkungen auf Wohngebiete (auch das Wohnen in Kerngebieten) soweit wie möglich vermie- den werden müssen.
Dies geschieht zum einen durch die Hafenplanungsverordnung Kleiner Grasbrook/Steinwer- der. In dieser Hafenplanungsverordnung werden den Flächen, und damit den Betrieben, auf dem Südufer der Norderelbe mit Wirkung für die Zukunft maximale Emissionskontingente zu- geordnet, so dass nachts ein Immissionswert von maximal ca. 53 dB(A) am Südufer der Ha- fenCity nicht überschritten wird. Auf diese Weise werden die Lärmemissionen aus dem Hafen- gebiet festgeschrieben („gedeckelt“).
Darüber hinaus ist es notwendig, weitere Lärmschutzmaßnahmen im Geltungsbereich des Be- bauungsplans zu ergreifen. Zu diesem Zweck ist eine Festsetzung getroffen worden, die den Schutz von Schlafräumen durch die Festlegung von baulichen Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung eines Innenraumpegels von kleiner 30 dB(A) bei geöffnetem Fenster gewährleistet: Durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, ver- glaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruk- tionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden (vgl. § 2 Nummer 5).
Hintergrund dieser Festsetzung sind folgende Überlegungen:
In Metropolen (insbesondere in Stadtstaaten) mit begrenzten Flächenpotenzialen sind Ab- standsregelungen bzw. Abstufungen nicht – oder nur sehr eingeschränkt – zu erreichen. Hier stößt diese Forderung an objektive Grenzen der notwendigen planerischen Gestaltungsfreiheit der Gemeinde. Um hier ein Mindestmaß an planerischem Gestaltungsspielraum zu eröffnen, muss die Möglichkeit geschaffen werden, dem Ziel des Gesundheitsschutzes – wie es im BauGB und im BImSchG verankert ist – auf andere Art und Weise als über die vorgegebene
Fixierung auf die Außenpegelbetrachtung Rechnung zu tragen. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die im Abwägungsprozess zu leistende Konfliktbewältigung auf die Überschreitung der Nachtwerte der TA Lärm reduziert und dass kein Einsatz von passiven Schallschutzmaßnah- men mit ausschließlicher Zwangsbelüftung erfolgt, da der überwiegende Teil der Bevölkerung gerne die Möglichkeit haben möchte, das Fenster eigenständig zu öffnen und bei gekipptem Fenster zu schlafen.
Um die herausragenden Lagevorteile der HafenCity für die Standortentwicklung zu nutzen, ist es gerechtfertigt, das Schutzziel der ungestörten Nachtruhe mittels der Festlegung eines In- nenraumpegels für Schlafräume, durch bauliche Schallschutzmaßnahmen zu erreichen.
Diese Vorgehensweise ist auch deshalb gerechtfertigt, da für die Betrachtung der Nachtzeit der Außenpegel indirekt wirkt, d.h. er gewährleistet in erster Linie die Einhaltung eines verträg- lichen Innenraumpegels.
Eine im Juni 2003 in Hamburg durchgeführte Anhörung mit Experten des Umweltbundesam- tes, einem Mitglied des Länderausschusses für Immissionsschutz (Arbeitsgruppe TA Lärm), sowie eines anerkannten Umweltjuristen hat ergeben, dass die Festsetzung eines Innenraum- pegels für die Nachtzeit zum Schutz der Schlafräume und der Kinderzimmer eine verfassungs- mäßige Lösung im Rahmen der Abwägung darstellt.
Weitere wichtige Erkenntnisse der Anhörung waren:
- Nach Aussage des Umweltbundesamtes (UBA) ist die ungestörte Nachtruhe – nach Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung – bei ca. 30 dB(A) im Rauminneren gege- ben.
- Weiterhin kann nach Aussage des UBA die ungestörte Nachtruhe, mit der Möglichkeit der Wahrnehmung von Hintergrundgeräuschen durch besonders konstruierte Fenster- lösungen wie z. B. Kastenfenster oder in ihrer Wirkungsweise ähnlichen Konstruktio- nen, die eine Schallpegeldifferenz (von außen nach innen) von ca. 20 bis 25 dB(A) erzielen, erreicht werden. Mittlerweile können Kastenfensterkonstruktionen noch grö- ßere Schallpegeldifferenzen deutlich oberhalb von 30 dB(A) erzielen.
An der Shanghaiallee und der Koreastraße wurden trotz Lärmpegeln von größer 70 dB(A) tags und/oder größer 60 dB(A) nachts Wohnungen nicht gänzlich ausgeschlossen. Zum Schutz der Wohnungen wurde eine Festsetzung getroffen, die gewährleistet, dass die Anordnung von Schlafräumen zu den Hauptverkehrsstraßen ausgeschlossen wird und in der Folge zwingend
„durchgesteckte Wohnungen“ entstehen, die auch über eine lärmabgewandte Wohnungsseite verfügen: In den Kerngebieten sind entlang der Shanghaiallee und der Koreastraße die Schlaf-
räume von Wohnungen zu den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zu orientie- ren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen (vgl. § 2 Nummer 4).
Des Weiteren ist die zunächst zum Schutz vor dem Hafenlärm aufgenommene Festsetzung eines nächtlichen Innenraumpegels von kleiner 30 dB(A) in Schlafräumen bei teilgeöffnetem Fenster so formuliert, dass sie lärmquellenunabhängig gilt. D.h. an den Gebäudeseiten, wo der Verkehrslärm dominant wird, ist dieser Innenraumpegel durch besondere Fassaden- und Fensterkonstruktionen auch für diesen Emittenten einzuhalten. Mittels dieser „Doppelfunktion“ der Festsetzung des Innenraumpegels kann bzgl. beider Lärmarten ein gesunder Schlaf für die Bewohner bei geöffnetem Fenster gewährleistet werden. Somit ist der Nachweis der Ein- haltung des Innenraumpegels auch unter Berücksichtigung der energetischen Überlagerung von Verkehrs- und Gewerbelärm zu erbringen.
Zum Schutz von den Wohnungen zugehörigen Außenbereichen (z. B. Balkone, Loggien, Ter- rassen) wird eine Festsetzung aufgenommen, die durch Orientierung oder Verglasung (z. B. in Form von verglasten Loggien oder Wintergärten) der Außenbereiche einen Tagpegel von kleiner 65 dB(A) garantiert: Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orien- tierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teil- geöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) von kleiner 65 dB(A) erreicht wird (vgl. § 2 Nummer 6).
Ein Kriterium für eine akzeptable akustische Aufenthaltsqualität auf einem Außenwohnbereich ist die Gewährleistung einer ungestörten Kommunikation über kurze Distanzen (übliches Ge- spräch zwischen zwei Personen) mit normaler Sprechlautstärke. Als Schwellenwert bis zu dem eine akzeptable Kommunikation im vorgenannten Sinn möglich ist, wird ein Tagpegel in Höhe von 65 dB(A) herangezogen. Bei Dauergeräuschen oberhalb von 65 dB(A) treten Beeinträch- tigungen auf, die nicht mehr akzeptabel sind. Dieser Einschätzung folgt z. B. auch das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm, welches nach § 9 Absatz 5 bei neuen oder wesentlich geänderten Flugplätzen vorsieht, dass der Flughafenbetreiber ab Inbetriebnahme des Flugplatzes Ent- schädigungen zu leisten hat, wenn ein Tagdauerschallpegel in Höhe von 65 dB(A) überschrit- ten wird.
Mit den besagten Schutzmaßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass die entlang der Ver- kehrsachsen prognostizierten Lärmbelastungen oberhalb der kritischen Schwelle von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts für die Wohnnutzung selbst unschädlich gemacht werden. Insbesondere durch die Gewährleistung von lärmabgewandten Wohnungsseiten und unter
Berücksichtigung der weiteren passiv-baulichen Schutzmaßnahmen gelingt die Wahrung ge- sunder Wohnverhältnisse gemäß § 1 Absatz 6 Nummer 1 BauGB.
Für gewerbliche Nutzungen entlang der Straßen und der oberirdischen Bahnanlagen wird fest- gesetzt, dass Aufenthaltsräume zunächst möglichst an lärmabgewandten Seiten orientiert werden sollen. Für die Räume, bei denen eine lärmabgewandte Orientierung nicht möglich ist, ist ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen zu schaffen: Entlang der Shanghaiallee, der Übersee- allee, der Versmannstraße, der Koreastraße, der Stockmeyerstraße und der oberirdischen Bahnanlagen sind Aufenthaltsräume für gewerbliche Nutzungen - hier insbesondere die Pau- sen- und Ruheräume - durch geeignete Grundrissgestaltung den Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden (vgl. § 2 Nummer 7).
Weiterhin ist zu erwähnen, dass auf den Fahrbahnen der Shanghaiallee und der Überseeal- lee/Versmannstraße eine lärmmindernde Deckschicht aufgetragen ist, die die Verkehrslärm- belastung reduziert. Mittels dieser Deckschicht kann der Emissionspegel der Straßen dauer- haft um etwa 2 dB(A) gemindert werden.
Luftschadstoffe
Aufgrund der geringfügigen Überschreitung des Jahresmittelwertes für NO2 auf der Nordseite des Kerngebiets „MK 8“ wird die Ergreifung von Minderungsmaßnahmen für nicht erforderlich erachtet. Die Ergebnisse der Rasterberechnung zeigen, dass die Grenzwertüberschreitung lediglich die Sockelzone des erhöhten Erdgeschosses betrifft und ab dem ersten Oberge- schoss bereits eine ausreichende Schadstoffverdünnung einsetzt, so dass der Grenzwert in den oberen Geschossen eingehalten wird. Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die ge- wählte Prognosemethodik die tatsächliche Belastung voraussichtlich überschätzt wurde.