5.3. Gestalterische Festsetzungen Erhöhte Erdgeschosszone
Es ist Ziel, in der HafenCity eine großstädtisch anmutende abwechslungsreiche Sockelzone mit räumlich flexiblen Rahmenbedingungen für unterschiedliche Nutzungen zu entwickeln. Deshalb wird durch § 2 Nummer 9 festgesetzt, dass die Oberkante des Fußbodens des ersten
Obergeschosses mindestens 5 m und höchstens 6,5 m über der angrenzenden Geländeober- kante liegen muss. Ausnahmsweise kann eine zusätzliche Galerieebene im Erdgeschoss als Vollgeschoss zugelassen werden, wenn die Galerieebene eine Grundfläche kleiner 50 vom Hundert (v. H.) der Grundfläche des Erdgeschosses einnimmt und die Galerieebene einen Abstand von mindestens 3 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflä- chen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassaden einhält.
Für gewerbliche Nutzungen bietet eine überhöhte Erdgeschosszone Nutzungsvorteile, z. B. großzügiger Raumeindruck für Gastronomie oder Einzelhandel und repräsentative Büro- räume. Offene und großzügige Fensterfronten tragen zur Interaktion und Lebendigkeit des Stadtraums bei und sind daher eine wichtige Schnittstelle zwischen privatem und öffentlichem Raum. Ein bedeutender gestalterischer Aspekt ist die durch die Überhöhung des Erdgeschos- ses entstehende Fassadengliederung in Sockel- und Obergeschosszone. Mit der Option eine Galerieebene einzubauen ist je nach Flächenbedarf ein flexibles Anpassen an die jeweiligen Nutzungsansprüche möglich. Um diesem zentralen Gedanken des überhöhten Erdgeschos- ses in der Fassadengliederung gerecht zu werden, müssen die Galerieebenen einen Abstand von mindestens 3 m von der Innenseite der zu den öffentlichen Straßenverkehrsflächen und mit Gehrechten belegten Flächen gerichteten Außenfassade einhalten. Die Flächen der Gale- riegeschosse sind auf weniger als 50 % der Grundfläche des Erdgeschosses und die Höhe des Sockelgeschosses auf maximal 6,5 m Höhe beschränkt, damit die Erdgeschosszone zu- sammenhängend erlebbar bleibt und nicht der Eindruck eines zweiten Vollgeschosses ent- steht. Der Bau einer Galerieebene ändert nicht die festgesetzte Oberkante des Fußbodens des ersten Obergeschosses sowie die Gebäudehöhe insgesamt.
In den Seitenstraßen der allgemeinen Wohngebiete darf ausnahmsweise auch Wohnnutzung zugelassen werden, zum Beispiel eine Kombination aus Wohnen und Arbeiten (siehe Ziffer 5.1.3.2), da die Nachfrage nach ausschließlich gewerblich genutzten Einheiten in den Seiten- straßen zurückhaltender sein könnte, als entlang der Hauptverkehrsstraßen und in den promi- nenten Lagen am Lohsepark.