Planungsdokumente: pmsmoke2026.03 mit Hanjo

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Inhaltsverzeichnis

[sh] - Kategorie (kapitelbezogen)

Überschreitung der Baugrenzen

Um den Spielraum im Bereich der Baukörper- und Fassadengestaltung nicht zu sehr einzuen- gen, können Überschreitungen der Baugrenzen durch untergeordnete Bauteile in geringfügi- gem Umfang zugelassen werden. Hiervon ausgenommen sind die direkt an der Bahntrasse liegenden Baugrenzen, da hier Konflikte bei Wartungs- und Bauarbeiten mit dem Bahnverkehr entstehen könnten. In § 2 Nummer 12 ist festgesetzt: „Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Erker, Loggien und Sichtschutzwände kann ausnahmsweise bis zu einer Tiefe von 1,5 m zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträch- tigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der benachbarten Be- bauung bewirken. Dabei ist eine Überbauung der Straßenverkehrsfläche nur oberhalb einer lichten Höhe von 4,5 m zulässig. Eine Überschreitung der zu den Bahnanlagen gerichteten Baugrenzen in den Kerngebieten „MK 9“ bis „MK 11“ ist unzulässig.“

Werbeanlagen

Werbeanlagen größer 2 m² und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen sind unzulässig. Die Gestaltung der Gesamtbaukörper und der privaten Freiflächen darf nicht durch Werbean- lagen beeinträchtigt werden. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Ober- halb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zu- lässig, wenn zudem das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird (vgl. § 2 Nummer 13). Der restriktive Umgang mit Werbeanlagen begründet sich durch die besonderen städtebaulichen und archi- tektonischen Anforderungen, die in der HafenCity allgemein und auch im Plangebiet gestellt

werden. Das Plangebiet nimmt prominente Stellen an den Nahtstellen zu Innenstadt, Über- seequartier und östlicher HafenCity ein. Es ist also von vielen Standorten, insbesondere aus dem Park heraus und von den Hauptverkehrsstraßen aus sichtbar. Weithin sichtbare große Werbeanlagen und Werbeanlagen oberhalb der Gebäudetraufen werden deshalb ausge- schlossen und die Größe der Werbeanlagen auf ein stadtbildverträgliches Maß von 2 m2 be- schränkt. Die besonderen Ansprüche, die gemäß Masterplan an die architektonische Ausge- staltung der Gebäude gestellt werden müssen, beinhalten eine einheitliche Fassadengestal- tung. Daher sind Werbeanlagen generell nur zulässig, wenn die Gestaltung des Gesamtbau- körpers nicht beeinträchtigt ist. Werden Werbeanlagen außerhalb des dafür üblichen Bereichs der Sockelzone (Erdgeschosszone) geplant, sind sie nur ausnahmsweise zulässig, wenn zu- sätzlich das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes kann ver- mutet werden, wenn oberhalb der Sockelzone mehr als eine Werbeanlage je Gebäudeansicht angebracht wird. Es wird den Bauherren angetragen, nach Möglichkeit oberhalb der Sockel- zone nur für das gesamte Gebäude zu werben.

Da das nördliche Plangebiet nur durch den Brooktorhafen getrennt an das denkmalgeschützte Ensemble der Speicherstadt angrenzt, werden Regelungen zu Werbeanlagen aus dem abge- stimmten Gestaltungshandbuch zur Speicherstadt für den der Speicherstadt gegenüberliegen- den Teil des Plangebiets übernommen: An den zum Brooktorhafen und zum Ericusgraben gerichteten Fassaden sind Werbeanlagen oberhalb der Brüstung des ersten Obergeschosses der Fassaden unzulässig; Schriftzeichen müssen in Einzelbuchstaben ausgeführt werden und zur Beleuchtung der Buchstaben darf nur weißes Licht verwendet werden (vgl. § 2 Nummer 14). Durch die Übertragung eines wichtigen Schmuckelementes der Speicherstadt – Schrift- züge in Einzelbuchstaben darzustellen – wird der besonderen Lage der an Brooktorhafen und Ericusgraben gelegenen Baufelder gegenüber der Speicherstadt Rechnung getragen. Die Be- leuchtung mit weißem Licht unterstützt die gewünschte Zurückhaltung der Werbeanlagen an diesem historischen Ort.

5.4. Energieversorgung

Das Anschluss- und Benutzungsgebot nach § 2 Nummer 15 erfolgt aus Gründen des Klima- schutzes durch Einsparung von Primärenergie, um den Zielsetzungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes zu entsprechen und damit auch eine nachhaltigen städtebauliche Ent- wicklung zu sichern. Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:

Es sind erneuerbare Energien einzusetzen, um gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Hamburgi- schen Klimaschutzgesetzes (HmbKliSchG) vom 20. Februar 2020 (HmbGVBl. S. 148), geän- dert am 12. Mai 2020 (HmbGVBl. S. 280), den Anteil dieser Wärmeversorgungsart zum Schutz des Klimas durch Reduzierung des Primärenergieverbrauchs zu erhöhen. Erneuerbare Ener- gien sind definiert nach § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli

2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert am 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818, 1853). Die Wär- megewinnung kann auch aus industriellen Abwärme-Prozessen erfolgen. Die Festsetzung in

§ 2 Nummer 15.1, wonach überwiegend erneuerbare Energien oder Abwärme einzusetzen sind, erlaubt die Deckung der Spitzenlast auch mit nicht erneuerbaren Energieträgern oder anderen Wärmequellen.

Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach dem Gebäudeenergiege- setz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) in der jeweils geltenden Fassung den Wert von 15 kWh/m² Nutzfläche nicht übersteigt (vgl. § 2 Nummer 15.2). Hiermit wird der Regelung des § 8 Absatz 2 Satz 1 HmbKliSchG entsprochen. Bei Plangebieten, in denen alle neuen Gebäude mit einem deutlich verbesserten baulichen Wärmeschutz errichtet werden, entstehen ver- gleichbare CO2-Emissionen wie mit konventionell errichteten Gebäuden mit einer energetisch vorteilhaften zentralen Wärmeversorgung.

Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann auf Antrag befreit werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen im Einzelfall wegen besonderer Umstände zu einer unbilligen Härte führen würde. Die Befreiung soll zeitlich befristet werden (vgl. § 2 Nummer 15.3).